
Der kommunale Finanzausgleich ist eine wichtige Einnahmequelle für die niedersächsischen Kommunen. Die Verteilung der Zuweisungen unterliegt einem komplexen Mechanismus und hängt von einer Vielzahl finanzieller und struktureller Faktoren ab. Ausführliche Informationen zur Berechnung sowie aktuelle Daten zum kommunalen Finanzausgleich in Niedersachsen bietet der folgende Beitrag.
Im Jahr 2025 beträgt die Zuweisungsmasse des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) in Niedersachsen 5,51 Mrd. €. Das sind 1,2% weniger als im Vorjahr (vgl. Tabelle T1).
Die Höhe dieser Zuweisungsmasse ist das Produkt aus
- den erwarteten Steuerverbundeinnahmen – also den Steuereinnahmen des Landes – und
- der Verbundquote, die seit 2007 unverändert 15,50% beträgt.
Hinzu kommt die Steuerverbundabrechnung des Vorjahres, also die Abweichung von tatsächlichen und erwarteten Steuerverbundeinnahmen 2024. Sie verringert die Zuweisungsmasse für das Jahr 2025 um 69,5 Mio. €.
Bedarfszuweisungen für finanzschwache Kommunen in Niedersachsen
Von den 5,51 Mrd. € der Zuweisungsmasse werden vorab 1,6% als Bedarfszuweisungen für besonders finanzschwache Kommunen entnommen. Im Jahr 2025 lagen sie bei 88,2 Mio. €, das waren 1,0 Mio. € weniger als im Vorjahr. Diese Zuweisungsart wird nicht vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) verteilt, sondern auf Antrag der einzelnen Kommunen und nach Überprüfung der Bedürftigkeit vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) direkt gewährt.
Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises 2025
Die Zuweisungen für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden nicht nach Steuer- bzw. Umlagekraft verteilt, sondern richten sich nach der Einwohnerzahl der Kommunen. Für jede Einwohnerin bzw. Einwohner erhalten die Kommunen in Niedersachsen einen Pro-Kopf-Betrag. Die kreisfreien Städte sowie die Städte Hannover und Göttingen erhalten 2025 je Einwohnerin und Einwohner 59,97 €.
Bei den Landkreisen bzw. der Region Hannover beträgt der Pro-Kopf-Betrag 65,54 €. Diese müssen davon
- 75,49% an große selbständige Städte,
- 51,82% an selbständige Gemeinden und
- 35,55% an die übrigen Gemeinden und Samtgemeinden
entsprechend deren Bevölkerungszahl weiterleiten.
Basis sind die amtlichen Einwohnerzahlen vom 30.06. des Vorjahres, einschließlich der Erhöhungen um nichtkaserniertes Personal der Stationierungsstreitkräfte. Insgesamt ergeben sich daraus Zuweisungen für den übertragenen Wirkungskreis in Höhe von 515,6 Mio. € und damit eine Zunahme um 0,4% im Vergleich zum Vorjahr. Diese Mittel vermindern die Zuweisungsmasse für Schlüsselzuweisungen (zur Aufteilung der Zuweisungsmasse vgl. Abbildung A1).

Zuweisungen zur Ergänzung der Steuerkraft
Nachdem die Bedarfszuweisungen und die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (§ 2 NFAG) abgezogen wurden, bleiben 4,9 Mrd. € an Zuweisungsmasse übrig. Das sind 1,3% bzw. 65,7 Mio. € weniger als 2024. Diese Summe dient nun der Ergänzung und dem Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden sowie der Umlagekraft der Landkreise in Niedersachsen. Das Aufteilungsverhältnis der Schlüsselzuweisungen entspricht dem Vorjahr. Damit gehen
- 50,9% für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Einheits- und Samtgemeinden sowie kreisfreie Städte (2,50 Mrd. €) und
- 49,1% für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte (2,41 Mrd. €).
Zuweisungen für Gemeindeaufgaben in Niedersachsen 2025
Berechnung des Bedarfsansatzes
Der Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben ergibt sich durch Multiplikation der Einwohnerzahl mit der für sie maßgeblichen Gewichtung, dem Größenansatz. Der Gemeindegrößenansatz gewichtet dabei Personen in größeren Städten höher, da einige Ausgaben der größeren Städte, beispielsweise für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, auch Menschen aus anderen, meist umliegenden Gemeinden zugutekommen. Beispiel: Die Gewichtung einer Gemeinde mit 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beträgt 110%, so dass ihr 22.000 Personen angerechnet werden. Insgesamt erhöht sich dadurch die Einwohnerschaft der niedersächsischen Städte und Gemeinden um 1.747.186 zusätzliche Köpfe (vgl. Tabelle T3).
Berücksichtigung des Demografiefaktors
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahl wird statt der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner am 30.06. des Vorjahres der Durchschnitt1Vor Berechnung des Fünf-Jahresdurchschnitts werden die Einwohnerzahlen noch um die Personen erhöht, die sich aus dem nichtkasernierten Personal der Stationierungsstreitkräfte ergeben. Seit 2017 werden die Einwohnerinnen und Einwohner der gemeindefreien Bezirke Lohheide der Stadt Bergen und Osterheide der Stadt Bad Fallingbostel aufgrund der räumlichen Verflechtung diesen Städten zugerechnet. der vorangegangenen 5 Jahre (bei Kreisaufgaben 8 Jahre) genommen, sofern dieser höher ist. Durch diesen Demografiefaktor soll Kommunen mit sinkender Bevölkerungszahl mehr Zeit für notwendige Anpassungsprozesse gegeben werden. Im Finanzausgleich 2025 werden dadurch 289 von 403 Städten, Gemeinden und Samtgemeinden (Gebietsstand 01.01.2025) insgesamt 105.529 Personen mehr angerechnet, als sie am 30.06.2024 tatsächlich hatten. Im Jahr 2024 lagen die Auswirkungen nur bei 5.031 zusätzlichen Einwohnerinnen und Einwohnern in 123 Einheits- und Samtgemeinden. Hier wird deutlich, dass der Fünf- (bzw. Acht-)Jahresdurchschnitt die Auswirkungen von niedrigeren Einwohnerzahlen nach den Ergebnissen des Zensus 2022 abmildert.
Finanzausgleichsumlage für besonders steuerstarke Gemeinden
Ist die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde größer als ihre Bedarfsmesszahl, werden 20% der überschießenden Steuerkraft abgeschöpft. Im Jahr 2025 gab es 59 besonders steuerstarke („abundante“) Gemeinden in Niedersachsen. Seit dem Jahr 2020 wird bei den 5% der Gemeinden mit der absolut kleinsten Steuerkraftmesszahl bei Abundanz auf die Erhebung der Finanzausgleichsumlage verzichtet. In 2025 sind davon 5 Inselgemeinden betroffen. Insgesamt zahlten also 54 abundante Gemeinden in Niedersachsen die Finanzausgleichsumlage. So erhöhte sich die Zuweisungsmasse für Gemeindeaufgaben (2,50 Mrd. €) um 56,6 Mio. €.
Steuerstarke und steuerschwache Gemeinden in Niedersachsen 2025
In Tabelle T32Hierbei werden steuerstarke und steuerschwache Gemeinden unterschiedlicher Größe zusammengefasst. Aus unterschiedlichen Rängen auf Kreisebene kann daher nicht auf Übernivellierung durch Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs geschlossen werden. Bei Betrachtung aller 403 Gemeinden einzeln (kreisangehörige Einheitsgemeinden und Samtgemeinden sowie kreisfreie Städte) bleibt die Rangfolge erhalten. sind die Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben kreisweise dargestellt. Die höchsten Steuerkraftmesszahlen je Einheit des Bedarfsansatzes haben die Gemeinde Essen (Oldenburg) (3.201 €), die Inselgemeinde Juist (2.541 €) und die Gemeinde Baltrum (2.539 €). Die Gemeinde Essen (Oldenburg) sowie 53 weitere Städte und Gemeinden erhalten keine Zuweisungen für Gemeindeaufgaben und müssen eine Finanzausgleichsumlage zahlen.
Die niedrigsten Zuweisungen je Einheit des Bedarfsansatzes bekommen die Gemeinden
- im Landkreis Vechta (14 €),
- im Landkreis Oldenburg (120 €) und
- im Landkreis Emsland (132 €).
Die höchsten Zuweisungen erhalten
- die kreisfreie Stadt Delmenhorst (620 €),
- die kreisfreie Stadt Salzgitter (510 €) sowie
- die Gemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg (489).
Die steuerstärksten Gemeinden liegen vor allem im westlichen Niedersachsen sowie im Umland der großen Städte (vgl. Abbildung A2). Die eher steuerschwachen Gemeinden finden sich vor allem an der Küste sowie im östlichen und südlichen Niedersachsen. Ergänzt man zur Steuerkraftmesszahl die entsprechenden Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben ergibt sich ein sehr viel einheitlicheres Bild (vgl. Abbildung A3). Von den vorher 9 Größenklassen sind nun nur noch 3 besetzt. Es zeigt sich: Der Finanzausgleich gleicht also die Unterschiede der Steuerkraft zu einem großen Teil aus, ohne dabei die Differenzen völlig einzuebnen.


Zusätzliche Zuweisungen für besonders steuerschwache Kommunen
Kommunen, bei denen die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisungen zusammen unterhalb von 80% der Bedarfsmesszahl liegen, gelten als besonders steuerschwach. Um ihnen eine finanzielle Mindestausstattung zu sichern, erhalten diese Kommunen zusätzliche Zuweisungen als „Sockelgarantie“. Allerdings mussten in diesem Jahr die Zuweisungen bei keiner Gemeinde auf diese Weise ergänzt werden.
Zuweisungen für Kreisaufgaben in Niedersachsen 2025
Für die Berechnung des Bedarfsansatzes für Kreisaufgaben wurde 2017 der Demografiefaktor von 5 auf 8 Jahre erweitert. Dadurch unterscheiden sich die Einwohnerzahlen bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen von Kreis- und Gemeindeaufgaben. Zu der Bevölkerung der Landkreise und kreisfreien Städte werden zusätzliche, fiktive Einwohnerinnen und Einwohner hinzugerechnet, die sich aus der Belastung durch die Sozialhilfe3Verteilungsmaßstab für die zusätzlichen Personen für die Belastung durch die Sozialhilfe ist der Zuschussbedarf im Bereich der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Ab dem Jahr 2022 regelt die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 4 NFAG, dass auch die Auszahlungen für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet werden. und für die Aufgaben Schülerbeförderung und Kreisstraßen der Landkreise und kreisfreien Städte ergeben. Für die Aufgaben Schülerbeförderung und Kreisstraßen ist die Fläche der Verteilungsmaßstab.
Die Anteile der drei Bestandteile des Bedarfsansatzes lauten:
- 64,9 % (bzw. 8.114.173 Einwohnerinnen und Einwohner) für die Bevölkerung,
- 25,0% (bzw. 3.125.644 Einwohnerinnen und Einwohner) für die Sozialhilfebelastung,
- 10,1% (bzw. 1.262.760 Einwohnerinnen und Einwohner) für die Fläche.
In Tabelle T4 ist dargestellt, wie viele Einwohnerinnen und Einwohner und zusätzliche Personen sich für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte ergeben.
Wolfsburg hat die höchste Umlagekraftmesszahl
Die höchste Umlagekraftmesszahl in Niedersachsen hat die kreisfreie Stadt Wolfsburg mit 685 € je Einheit des Bedarfsansatzes. Danach kommen die kreisfreien Städte Braunschweig (635 €) und Oldenburg (Oldb) (598 €). Die niedrigste Messzahl hat – wie bereits in den Vorjahren – der Landkreis Lüchow-Dannenberg (275 €), gefolgt von den Landkreisen Uelzen (311 €), Heidekreis (331 €) und Wesermarsch (335 €).
Die Rangfolge der Umlagekraftmesszahlen bzw. der Schlüsselzuweisungen und Umlagekraftmesszahlen ist in Tabelle T4 (Spalte 6 und 11) dargestellt. Die Reihenfolge „vor Finanzausgleich“ und „nach Finanzausgleich“ ist dabei gleichgeblieben. Es kommt zu keinen Überholvorgängen, aber die Abstände untereinander haben sich verringert: Während der Unterschied der Umlagekraftmesszahlen zwischen Wolfsburg und Lüchow-Dannenberg 410 € je Einheit des Bedarfsansatzes beträgt, liegt er nach Finanzausgleich bei 102 €, und ist damit deutlich kleiner geworden.
Zuweisungen in Niedersachsen insgesamt
Im Durchschnitt entfallen auf jede Einwohnerin bzw. jeden Einwohner in Niedersachsen Zuweisungen in Höhe von 684 € (Tabelle T2). Pro Kopf gerechnet fließen die höchsten Zuweisungen
- in den Landkreis Lüchow-Dannenberg (1.264 €),
- in die kreisfreie Stadt Delmenhorst (1.185 €) sowie
- in die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven (1.103 €).
Die niedrigsten Zuweisungen erhalten
- die kreisfreie Stadt Wolfsburg (65 €),
- der Landkreis Vechta (306 €) und
- die kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldb) (452 €).
Mit steigender Steuerkraft sinkt die Höhe der Schlüsselzuweisungen (s. Tabelle T5). Wie sich die Höhe der Zuweisungen insgesamt in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen entwickelt hat, ist in Tabelle T6 dargestellt.
Abschließend: Zuweisungen außerhalb des Finanzausgleichs
Das LSN zahlt neben dem eigentlichen Finanzausgleich für weitere Aufgaben Zuweisungen an die Kommunen aus. Diese Zahlungen vermindern dabei nicht die Zuweisungsmasse, da hier das in der Landesverfassung verankerte Prinzip der Konnexität zur Anwendung kommt. Danach muss das Land den Kommunen zusätzliche oder im Umfang veränderte übertragene Aufgaben zu 100% finanzieren.
Für die Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen erhalten die Schulträger 19,0 Mio. € gemäß § 5 Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz4Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz (NFVG)) in der Fassung vom 13. September 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13 Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118). (NFVG). Die kreisfreien Städte, die Landkreise sowie die Städte mit eigenem Jugendamt bekommen 2025 nach dem Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule5Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (ISchFLG) vom 12. November 2015, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. S. 496). (ISchFLG) zusammen 44,6 Mio. €. Gemäß dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz6Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) vom 25. November 2007, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14 Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320). (NBGG) werden weitere 1,5 Mio. € an die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Hannover und Göttingen ausgezahlt. Einen Teil davon müssen die Landkreise an die Gemeinden weitergeben. Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten gemäß § 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz7Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3). (NKomVG) 1,9 Mio. € als finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung von hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten. Ausgenommen davon sind die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie die großen selbständigen Städte. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen auf alle betroffenen Gemeinden.
Nach § 18 und § 20 NKlimaG8Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289). werden weitere 12,4 Mio. € an die Landkreise sowie die Städte und Gemeinden ausgezahlt, in denen ein Ober- oder Mittelzentrum liegt. Im Jahr 2025 werden erstmals 36,1 Mio. € nach § 5a NFVG an die Wohngeldbehörden ausgezahlt. Die Kommunen erhalten darüber hinaus Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben nach § 4 NFVG. Als Ausgleich für die 20 Teilaufgaben bekommen die Kommunen ein Gesamtvolumen in Höhe von 31,9 Mio. €.
Fazit
Die Zuweisungsmasse des kommunalen Finanzausgleichs 2025 ist gegenüber dem Vorjahr um 1,2 % auf 5,51 Mrd. € gesunken. Im KFA 2025 wurden erstmals Einwohnerzahlen auf Basis des Zensus 2022 genutzt, wegen des Demografiefaktors wirken sich niedrigere Einwohnerzahlen in den Kommunen aber nur abgeschwächt aus. Bedarfszuweisungen für finanzschwache Kommunen (88,2 Mio. €) sowie Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (515,6 Mio. €) werden vorab entnommen. Die verbleibende Summe in Höhe von 4,9 Mrd. € wird als Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung der Steuer- und der Umlagekraft verwendet, wodurch die Unterschiede zwischen den Kommunen abgemildert werden.
Weitere Informationen zum Kommunalen Finanzausgleich in Niedersachsen erhalten Sie auf der Internetseite des LSN.
Fußnoten
- 1Vor Berechnung des Fünf-Jahresdurchschnitts werden die Einwohnerzahlen noch um die Personen erhöht, die sich aus dem nichtkasernierten Personal der Stationierungsstreitkräfte ergeben. Seit 2017 werden die Einwohnerinnen und Einwohner der gemeindefreien Bezirke Lohheide der Stadt Bergen und Osterheide der Stadt Bad Fallingbostel aufgrund der räumlichen Verflechtung diesen Städten zugerechnet.
- 2Hierbei werden steuerstarke und steuerschwache Gemeinden unterschiedlicher Größe zusammengefasst. Aus unterschiedlichen Rängen auf Kreisebene kann daher nicht auf Übernivellierung durch Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs geschlossen werden. Bei Betrachtung aller 403 Gemeinden einzeln (kreisangehörige Einheitsgemeinden und Samtgemeinden sowie kreisfreie Städte) bleibt die Rangfolge erhalten.
- 3Verteilungsmaßstab für die zusätzlichen Personen für die Belastung durch die Sozialhilfe ist der Zuschussbedarf im Bereich der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Ab dem Jahr 2022 regelt die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 4 NFAG, dass auch die Auszahlungen für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet werden.
- 4Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz (NFVG)) in der Fassung vom 13. September 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13 Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118).
- 5Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (ISchFLG) vom 12. November 2015, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. S. 496).
- 6Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) vom 25. November 2007, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14 Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320).
- 7Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3).
- 8Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289).